TC90 Gera e.V.

Beitragsordnung ab 2024  

      Beitragsgruppe                Jahres Beitragssumme         

   1   Vollmitglied (Erwachsener)             250,- €

   2   Ehepartner/Lebensgefährte eines Vollmitgliedes                                                                                    125,- € 

   3   Studenten/Auszubildende                 80,- €          

   4   Kinder/Jugendliche unter 14Jahre  30,- €                                                        ab  14Jahre                       50,- €

   5  Familienpaket    Fam. + 1 im Haushalt                                              lebendes Kind bis 14 Jahre              395,- €                                         jedes weitere Kind im Haushalt      +30,- €

Überweisung auf Konto TC90 Gera e.V.Sparkasse GeraIBAN DE33 8305 0000 0000 0273 32

 Die Mitgliedsbeiträge sind zum 31.03. des Jahres fällig.

Satzung des TC90Gera e.V.

     beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 23.08.2015

§ 1 Name und Sitz des Tennis-Clubs

1. Der Verein gibt sich den Namen „Tennis-Club 90 Gera e.V.“ und wurde am 16.03.1990 durch die Mitglieder der ehemaligen Sektion Tennis der BSG Wismut Gera gegründet.

2. Sitz des Clubs ist Gera. Der Eintrag in das Vereinsregister erfolgte beim Amtsgericht in Gera. Der Club ist Mitglied des Deutschen Sportbundes (DSB) und des Deutschen Tennisbundes (DTB)

§ 2 Ziele und Grundsätze

1. Der TC90 Gera e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zur Verwirklichung seiner Ziele stellt sich der TC90 folgende Aufgaben -Förderung und Ausübung des Tennissports -Organisation des Wettkampf-und Breitensports für   alle Altersklassen in Übereinstimmung mit den   Regeln des Deutschen Tennisbundes   -Förderung des Kinder-und Jugendsports durch Anbieten von Kursen und regelmäßigen Übungsbetrieb   -Unterstützung und Förderung des Seniorentennis -Mitgestaltung des kulturellen und öffentlichen Lebens  

3. Der TC90 Gera e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Ziele. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Alle Wahlfunktionen des TC90 Gera e.V. werden ehrenamtlich ausgeübt.

5.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

6. Der TC90 Gera e.V. wahrt parteipolitische, religiöse und weltanschauliche Neutralität.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitgliedschaft wird erworben durch Genehmigung eines schriftlichen Aufnahmegesuchs, das bei Minderjährigen auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben ist. Die Genehmigung erfolgt durch den Vorstand.

2. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann eine Ehrenmitgliedschaft ausgesprochen werden. Dazu istdie Zustimmung der 3/4 –Mehrheit einer Mitgliederversammlung erforderlich. Die Abstimmung kann geheim erfolgen. Das Ehrenmitglied besitzt alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds und ist von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

4. Alle volljährigen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.

5. Volljährige Mitglieder, die sich nicht am Tennissportbeteiligen, sind fördernde Mitglieder, wenn sie den Club durch Zahlung der in der Beitragsordnung vorgesehenen Beiträge unterstützen.

6. Wer aktiv den Tennissport betreibt und zum Jahresbeginn noch nicht volljährig ist, ist jugendliches Mitglied.  

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Alle ordentlichen Mitglieder besitzen Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht, wenn sie ihren Verpflichtungn entsprechend der Satzung nachgekommen sind.

2. In besonderen Fällen, in denen es um Entscheidungen zu Jugendfragen geht, kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung das Stimmrecht auf jugendliche Mitglieder erweitert werden – auf die Altersgrenze von 14 Jahren.

3. Die Benutzung der Tennisplätze und der sonstigen Einrichtungen des Clubs sowie der Teilnahme an Veranstaltungen des Clubs ist allen Mitgliedern im Rahmen der Beitrags-und Spielordnung gestattet. Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Dieser ist bis spätestens zum 31.März des laufenden Jahres zu überweisen. Bei Nichtzahlung verliert das Mitglied das Recht auf Nutzung der Tennisplätze.

4. Die ordentlichen und jugendlichen Mitglieder erbringen Arbeitsleistungen zur Gewährleistung des Sportbetriebes. Der Leistungsumfang oder eine finanzielle Ersatzleistung werden durch den Vorstand zu Beginn jeden Jahres festgelegt.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. durch den Tod.

2. durch den Austritt. Der Austritt muss schriftlich erklärtwerden. Die Austrittserklärung kann während des Jahres erfolgen, wird aber nur zum Jahresende per 31.12. jeden Jahres wirksam. Bei Minderjährigen muss dieAustrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.

3. durch den Ausschluss , wenn ein Mitglied -in gröblicher Weise gegen die Satzung verstösst, -in schädigender Weise den Interessen des Clubs zuwider handelt -mit seiner Beitragsverpflichtung trotz Mahnung länger als zwei Monate in Rückstand ist.  

§ 6 Die Leitung des Tennisclubs

  Die Leitung des Tennisclubs wird wahrgenommen durch  

1. den geschäftsführenden Vorstand

2. den Gesamtvorstand

3. die Mitgliederversammlung

§7 Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus a) Vereinsvorsitzenden b) Schatzmeister c) Sportwart d) Technischen Leiter  

2. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorsitzenden, seine Stellvertreter oder ein anderes bevollmächtigtes Mitglied des Gesamtvorstandes. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind allein vertretungsberechtigt.

3. Der Vorsitzende beruft und leitet dieMitgliederversammlungen sowie die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands.

4. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt in einer ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt wird.

5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse. Er ist berechtigt verbindliche Ordnungen für dieGeschäftsführung des Vereins zu erlassen.

6. Tritt der gesamte Vorstand vor Ablauf der Amtszeit zurück, so hat er binnen eines Monats eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen und bis dahin dieVereinsgeschäfte kommissarisch fortzuführen.

7. Beim Ausscheiden des Vorsitzenden ist in der Mitgliederversammlung der geschäftsführende Vorstand zu ergänzen. Beim Ausscheiden anderer Vorstandsmitglieder istder Vorstand berechtigt, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ergänzung vorzunehmen.

8. Wahlvorschläge für Vorstandsmitglieder werden vom Gesamtvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet. Vorschläge aus dem Kreis der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzendenen schriftlich mitzuteilen, müssen von mindestens 10 Mit-gliedern unterschrieben sein und eine personelle Zuordnung im Sinne   des Abs.1 beinhalten. Wahlvorschläge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind zuzulassen, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen beschliesst.

§ 8 Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, mindestens fünf in der Mitgliederversammlung gewählten Clubmitgliedern und den von den Mannschaftsführern gewählten zwei Vertretern des Mannschaftsrates

2. Der Gesamtvorstand tagt nach Bedarf. Er wird vom Vorsitzenden einberufen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

3. Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes umfaßt insbesonders folgende Aufgaben: a) Aufstellung des Haushaltsplanes b) Billigung der Jahresrechnung c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung  

4. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen und mindestens ein Drittel anwesend ist. Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal imKalenderjahr statt, und zwar jeweils vor Beginn der Freiluft-Saison.

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben -Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands, der Rechnungsprüfer sowie des Haushalt- Voranschlages für das neue Jahr,   -Entlastung des Vorstandes nach Ablauf der Wahlperiode -Wahl eines Wahlleiters und zweier Beisitzer für die   Wahl des Vorstandes -Wahl zweier Rechnungsprüfer -Erledigung von Anträgen -Änderung der Beitragsordnung. Diese regelt die   Mitgliedsbeiträge, die ausserordentlichen Beiträge und die Spielgelder. -Genehmigung des Haushalt-Voranschlages.  

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht durch persönliches Anschreiben der Mitglieder. Die Tagesordnung istanzugeben.Zwischen dem Poststempel des Anschreibens und der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen.

4. Anträge sind mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzendenen mitzuteilen, anderenfalls müssen sie gegen den Willen des geschäftsführenden Vorstandes behandelt werden, wenn dieMitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheitbeschliesst. Anträge, die Satzungsänderungen zum Gegenstand haben und erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, können gegen den Willen des geschäftsführenden Vorstandes nicht behandelt werden.    

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 stimm-berechtigte Mitglieder anwesend sind. Zu einer Satzungsänderung ist die Anwesenheit von 30 stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Ist trotz frist-und formgerechter Einladung die erforderliche Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern nicht anwesend, kann der Vorstand die Versammlung schliessen und unmittelbar angrenzend eine ausserordentliche Mitgliederversammlung eröffnen. In dieser giltfür alle Beschlüsse die einfache Stimmenmehrheit.

6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. DieMitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine andere Abstimmungsform beschliessen.

8. Der Vorstand des Clubs ist einzeln zu wählen. DieMitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine geschlossene Wahl festlegen.

9. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind soweit nicht § 5 Abs. 3 vorliegt innerhalb von 21 Tagen einzuberufen : -auf Beschluss des Vorstandes   - auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der ordentlichen Vereinsmitgliedern unter Angabe des Grundes    

10. Über die Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10 Rechnungsprüfer

Die beiden Rechnungsprüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für das folgende Haushaltjahr gewählt. Ihnen obliegt die Überprüfung der Finanzen des Vereins anhand der Unterlagen, die ihnen spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden müssen und die Erstattung eines mündlichen Prüfungsberichtes in der Mitgliederversammlung.  

§ 11 Erstattung von Auslagen

1. Mitglieder, die für den Verein tätig werden, üben diese Aktivitäten ehrenamtlich aus. Entstandene Auslagen können erstattet werden.

2. Der Verein darf keine Ausgaben tätigen, die dem Satzungswerk fremd sind.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 90% seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) von 10% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 70% der stimm-berechtigten Mitglieder anwesend ist. DieAuflösung kann nur mit einer Mehrheit von 70 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Gera mit der Bestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschliesslich zur Förderung des Tennissportes verwendetwerden muss.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung  

Diese Satzung wird nach Zustimmung der Mitgliederversammlung vom 23.08.2015 wirksam.